Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Perisionsversicherungsgesetz abgeändert wird (11. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl: Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl.

Nr. 86/1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/

1963 und BGBl. Nr. 321/1963 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 17 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Die Beitragsgrundlage beträgt höchstens 4800 S."

  2. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 270 S durch den Betrag von 360 S zu ersetzen.

  3. Dem § 26 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Diese Beitragsgrundlage ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Faktor der Anlage 1 aufzuwerten, jedoch höchstens bis zu der jeweils in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage.

    Diese Aufwertung ist bei jeder Änderung der Faktoren der Anlage 1 vorzunehmen."

  4. Im § 27 Abs. 2 ist der Ausdruck „für das Jahr 1964 50 Millionen Schilling" durch den Ausdruck „für das Jahr 1965 115 Millionen Schilling" zu ersetzen.

  5. a) Im § 54 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"

    durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

    b) Im § 54 Abs. 2 ist der Ausdruck „April"

    durch den Ausdruck „Mai" zu ersetzen.

    c) Im § 54 Abs. 4 ist der Ausdruck „April beziehungsweise September" durch den Ausdruck

    „Mai beziehungsweise Oktober" zu ersetzen.

  6. Im § 54 a Abs. 2 ist der Betrag von 400 S durch den Betrag von 436 S und der Betrag von 800 S durch den Betrag von 872 S zu ersetzen.

  7. a) § 66 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3)

    fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des

    § 17 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillinge aufzurunden."

    b) § 66 Abs. 4 hat zu entfallen.

  8. Im § 68 ist der Ausdruck „einem Zwölftel"

    durch den Ausdruck „einem Vierzehntel" zu ersetzen.

  9. a) § 69 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. a,

    die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind mit dem der zeitlichen Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden Faktor der Anlage 1 aufzuwerten. Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1

    lit. b und Z. 2 lit. a heranzuziehen sind."

    b) § 69 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die sich nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner...

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