Bundesgesetz vom 12. Dezember 1963, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963 und BGBl. Nr. 254/1963,

wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „5. die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."

  2. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der Ausdruck „7 v. H." durch den Ausdruck

    „7'5 v. H." zu ersetzen.

    1. Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

    „252 S" durch den Ausdruck „270 S" zu ersetzen.

  3. § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Die freiberuflich tätigen bildenden Künstler

    (§ 2 Abs. 2 Z. 4) und die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 2 Abs. 2 Z. 5) haben die Beiträge an den zur Einhebung der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen."

  4. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „14 v. H."

    durch den Ausdruck „15 v. H." zu ersetzen.

  5. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ab dem Jahre 1964 leistet der Bund zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Beitrag (Bundesbeitrag) in der Höhe des Betrages, um den der für das einzelne Geschäftsjahr erwachsende Gesamtaufwand — ausgenommen die Aufwendungen für den besonderen Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung,

    die Aufwendungen für die Höherversicherungspension und die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen — die Gesamteinnahmen des Versicherungsträgers für das betreffende Geschäftsjahr einschließlich der Einnahmen nach Abs. 1 — ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen — übersteigt,

    höchstens jedoch bis zu einem- Betrag, der für das Jahr 1964 50 Millionen Schilling beträgt und für die folgenden Jahre durch ein besonderes Bundesgesetz festgesetzt werden wird."

    1. § 27 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Bundesbeitrag nach Abs. 2 ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je.

    einem Vierzehntel zu bevorschussen."

  6. Im § 62 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht"

    zu ersetzen.

  7. § 66 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage beträgt, wenn der Stichtag (§ 59 Abs. 2)

    liegt 8. § 71 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherten aus der Zeit vor dem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei...

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