Bundesgesetz vom 17. Dezember 1959, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (5. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958 und BGBl. Nr. 65/1959 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
Artikel I.
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Im § 89 Abs. 3 ist als Z. 2 einzufügen:
„2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung,
wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen,
für den die Leistung gewährt wird, die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;".
Die bisherige Z. 2 erhält die Bezeichnung Z. 3,
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Im § 168 ist der Ausdruck „40 v. H." durch den Ausdruck „50 v. H." zu ersetzen.
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§ 263 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,
daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,
so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß
im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich.
Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat."
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§ 265 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."
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Dem § 266 ist folgender Satz anzufügen:
„Ein zur Witwen(Witwer)rente gebührender Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."
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§ 267 erster Satz hat zu lauten:
„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."
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§ 287 hat zu lauten:
„Hilflosenzuschuß.
§ 287. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts
(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt."
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Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. k anzufügen:
„k) die sich aus § 522 e ergebende Rentenerhöhung."
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Nach § 319a ist ein § 319 b folgenden Wortlautes einzufügen:
„Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.
§ 319 b. Zu den...
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