Bundesgesetz vom 17. Dezember 1959, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (5. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958 und BGBl. Nr. 65/1959 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

Artikel I.

  1. Im § 89 Abs. 3 ist als Z. 2 einzufügen:

    „2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung,

    wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen,

    für den die Leistung gewährt wird, die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;".

    Die bisherige Z. 2 erhält die Bezeichnung Z. 3,

  2. Im § 168 ist der Ausdruck „40 v. H." durch den Ausdruck „50 v. H." zu ersetzen.

  3. § 263 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos,

    daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

    so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß

    im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich.

    Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat."

  4. § 265 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt ihres Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."

  5. Dem § 266 ist folgender Satz anzufügen:

    „Ein zur Witwen(Witwer)rente gebührender Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."

  6. § 267 erster Satz hat zu lauten:

    „Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben."

  7. § 287 hat zu lauten:

    „Hilflosenzuschuß.

    § 287. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts

    (alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt."

  8. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

    der lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. k anzufügen:

    „k) die sich aus § 522 e ergebende Rentenerhöhung."

  9. Nach § 319a ist ein § 319 b folgenden Wortlautes einzufügen:

    „Ersatzanspruch der Landwirtschaftskrankenkassen.

    § 319 b. Zu den...

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