Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

431. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aufgrund der §§ 4, 8, 32 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich § 10 dieser Verordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4,, 8, 32 und 74 Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich Paragraph 10, dieser Verordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Gegenstand§ 1.Paragraph eins,

Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/132, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208.

Zuständigkeit§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Bundesanstalt ?Statistik Österreich? (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.
  • (2)Absatz 2Die Berechnung nach dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den Vorgaben für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.
  • Umsetzung von Unionsrecht§ 3.Paragraph 3

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, ABl. Nr. L 139 vom 18.5.2022 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

    Begriffsbestimmungen§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:1.Ziffer eins?Bruttoendenergieverbrauch? Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten und dem Dienstleistungssektor zu energetischen Zwecken geliefert werden einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs der Energiewirtschaft bei der Produktion von Elektrizität, Wärme und Kraftstoffen für den Verkehr, sowie der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
  • 2.Ziffer 2?Fernwärme? oder ?Fernkälte? die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;3.Ziffer 3?Biokraftstoffe? flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;4.Ziffer 4?Nahrungs- und Futtermittelpflanzen? Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
  • (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,.
  • Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsDer Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe1.Ziffer einsdes Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen,
  • 2.Ziffer 2des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und3.Ziffer 3des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor.
  • (2)Absatz 2Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt. Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs darf der Energieverbrauch des Luftverkehrs mit nicht mehr als 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs angesetzt werden.
  • (3)Absatz 3Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.
  • (4)Absatz 4Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT