Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)

30. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck ?(Altlastensanierungsgesetz)? durch den Klammerausdruck ?(Altlastensanierungsgesetz ? ALSAG)? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 1 samt Überschrift lautet:Art. römisch eins Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Ziel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1.Ziffer einsdie Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,2.Ziffer 2die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,3.Ziffer 3die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,4.Ziffer 4die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie5.Ziffer 5die dafür erforderliche Finanzierung.?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach Art. I § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Art. römisch eins Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

?Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 1a.Paragraph eins a,

Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch Die Abschnitte römisch III. und römisch IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch

1.Ziffer einsland- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,2.Ziffer 2radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oderradioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder3.Ziffer 3Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereichkontaminiert wurden.?

4.Novellierungsanordnung 4, Art. I § 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 2, lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.Ziffer einsAltablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.2.Ziffer 2Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.3.Ziffer 3Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.4.Ziffer 4Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).5.Ziffer 5Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.6.Ziffer 6Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.7.Ziffer 7Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.8.Ziffer 8Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.9.Ziffer 9Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.10.Ziffer 10Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.11.Ziffer 11Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.12.Ziffer 12Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.13.Ziffer 13Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.14.Ziffer 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.?stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,.?

5.Novellierungsanordnung 5, Im Art. I lautet die Überschrift zum II. Abschnitt:Im Art. römisch eins lautet die Überschrift zum römisch II. Abschnitt:

?Finanzierung?

6.Novellierungsanordnung 6, Art. I § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

?b)Litera bdas mehr als dreijährige Lagern von Abfällen,?

7.Novellierungsanordnung 7, Art. I § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung geltendas Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung geltena)Litera ader Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oderder Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oderb)Litera bder Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (§ 8 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,?der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (Paragraph 8, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,?

8.Novellierungsanordnung 8, Im Art. I § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 4a und § 9a Abs. 2 wird jeweils das Wort Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 4 a und Paragraph 9 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort ?Brennstoffprodukten? durch die Wortfolge ?Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013??Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 127/2013? ersetzt.

8a.Novellierungsanordnung 8a, Art. I § 3 Abs. 1a Z 2 entfällt.Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 2, entfällt.

8b.Novellierungsanordnung 8b, In Art. I § 3 Abs. 1a Z 5a lit. b und Z 5b, § 3 Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie § 6 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge In Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5 a, Litera b und Ziffer 5 b,, Paragraph 3, Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c sowie Paragraph 6, Absatz 4, wird jeweils nach der Wortfolge ?in der Fassung der Verordnung? die Wortfolge ?BGBl. II Nr. 291/2016??BGBl. römisch II Nr. 291/2016? durch die Wortfolge ?BGBl. II Nr. 144/2021??BGBl. römisch II Nr. 144/2021? ersetzt.

9.Novellierungsanordnung 9, Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, lautet:

?7.Ziffer 7Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,?Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,?

9a.Novellierungsanordnung 9a, In Art. I § 3 Abs. 1a Z 8 wird nach der Wortfolge In Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge ?zuletzt geändert durch die? die Wortfolge ?Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1? ersetzt.

10.Novellierungsanordnung 10, Im Art. I §...

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