Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.

Nr. 616/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird geändert wie folgt:

  1. § 25 Abs. 2 lautet:

    „(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1

    ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres,

    in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage

    über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage bzw.

    des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden,

    so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates."

  2. Nach § 26 wird ein § 26 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

    § 26 a. (1) Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Einkünfte heranzuziehen, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1), und liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist,

    wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag.

    Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 darf hiebei nicht unterschritten werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden.

    (2) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 tritt die endgültige Beitragsgrundlage,

    sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des

    § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25

    Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

    (3) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 sind im übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 entspre-

    chend anzuwenden. Die Bestimmung des § 25

    Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.

    (4) Die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten."

  3. a) Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1, 2

    und 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" ersetzt.

    b) § 34 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

    Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

    § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,

    ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden...

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