Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.

Nr. 616/1987, BGBl. Nr. 283/1988 und BGBl.

Nr. 750/1988 wird geändert wie folgt:

  1. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

    „3. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;"

  2. Im § 7 wird der Punkt am Ende des Abs. 3

    durch einen Strichpunkt ersetzt; folgendes wird angefügt:

    „fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension."

  3. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

    „1. nach dem Tode des Versicherten a) von einer überlebenden, gemäß § 83 als Angehörige geltenden Person oder b) von einer überlebenden, gemäß § 10 als Familienangehörige geltenden Person;"

  4. Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 83

    Abs. 6" durch den Ausdruck 㤠83 Abs. 6 oder Abs. 7" ersetzt.

  5. a) § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

  6. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

  7. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

    vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl

    (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat

    (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungs-

    zahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,

    gerundet auf volle Schilling."

    b) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2

    tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen

    überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß

    der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist."

    c) § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.

  8. § 25 a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Herabsetzung gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen nach jährlicher Prüfung jeweils für den Zeitraum, für den der Antrag gestellt wurde."

  9. a) Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25

    Abs. 1 bis 4" durch den Ausdruck 㤠25 Abs. 1

    bis 3" ersetzt.

    b) Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1

    bis 4" jeweils durch den Ausdruck 㤠25 Abs. 1

    bis 3" ersetzt.

  10. a) Im § 26 a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 25

    Abs. 6" durch den Ausdruck 㤠25 Abs. 5" ersetzt.

    b) Im § 26 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 25

    Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10" durch den Ausdruck

    㤠25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10" ersetzt.

  11. a) § 27 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

    oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe

    (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin)

    im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat."

    b) Im § 27 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1

    bis 4" durch den Ausdruck 㤠25 Abs. 1 bis 3"

    ersetzt.

    9 a.

    1. Im § 30 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck

    „30 vH" durch den Ausdruck „25 vH" und der Ausdruck „15 vH" durch den Ausdruck

    „12,5 vH" ersetzt.

    b) § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

  12. Im § 43 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung und Information" durch die Worte „Aufklärung,

    Information und sonstige Formen der

    Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

  13. a) § 60 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des...

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