Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (11. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl.

Nr. 322/1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl,

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 221/1965, BGBl.

Nr. 311/1965 und BGBl. Nr. 69/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 3 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

    Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,

    wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,

    oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, sofern dieser für sich allein oder in Verbindung mit einer der in Z. 4 angeführten Leistungen bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet;".

    1. § 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

    oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 292/1957,

    eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,

    sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

    für sich allein oder in Verbindung mit einem in Z. 3 angeführten Ruhegenuß

    bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet,

    für die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".

  2. Im § 7 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

    des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes anzufügen:

    „spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag

    (§ 57 Abs. 2)."

  3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Für die Meldungen sind die vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucke zu verwenden; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,

    wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

    die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind."

  4. § 20 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit dem Letzten des Monates Feber des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten sind, folgt. Werden die Beiträge nicht innerhalb von einem Monat nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H.

    über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für...

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