Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/

1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965,

BGBl. Nr. 221/1965, BGBl. Nr. 311/1965, BGBl.

Nr. 69/1967, BGBl. Nr. 8/1968, BGBl. Nr. 110/

1968 und BGBl. Nr. 18/1969 wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 5 Abs. 6 sind die Worte „länger als drei Jahre" durch die Worte „mindestens drei Jahre" zu ersetzen.

  2. Dem § 25 ist folgender Satz anzufügen:

    „Hiebei sind Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen."

  3. Im § 41 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck

    „10 v. H." durch den Ausdruck „20 v. H." zu ersetzen.

  4. § 45 a Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Rentensonderzahlung (§ 52), die zu im Monat Mai bezogenen Renten gebührt, ist unpfändbar. Die Rentensonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten gebührt,

    ist bis zu ihrem halben Ausmaß unpfändbar."

  5. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Renten sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Der Versicherungsträger kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen."

    1. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

  6. § 52 hat zu lauten:

    „Rentensonderzahlungen

    § 52. (1) Zu Renten aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung, die in den Â

    Monaten Mai beziehungsweise Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

    (2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

    (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

    (3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.

    (4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.

    (5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen."

  7. Dem § 68 ist folgender Satz anzufügen:

    „Als erwerbsunfähig gilt ferner der (die) Versicherte,

    1. der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

    und b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,

    wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

    die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit...

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