Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.

648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 591/

1983, BGBl. Nr. 485/1984 und BGBl. Nr. 205/

1985 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der 2 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 3 wird angefügt:

    „3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung."

    b) Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt. Als Z 7 und 8

    werden angefügt:

    „7. Personen, die gemäß § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 31/1969, oder die gemäß § 7

    des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/

    1973, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert sind;

  2. Personen, die gemäß 2 3 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes."

    c) § 4 Abs. 3 Z 1 wird aufgehoben.

    d) Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

    „(4) Personen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Abs. 2

    wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erfüllen, können die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz

    über Antrag aufrechterhalten bzw. begründen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Verständigung des Versicherten vom Eintritt des Ausnahmegrundes beim Versicherungsträger einzubringen.

    Auf eine solche Versicherung, die im Falle einer vorangegangenen Pflichtversicherung an diese zeitlich anschließt und solange dauert, wie die für den Bestand der beendeten bzw. nicht entstandenen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung anzuwenden.

    (5) War die Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht länger als sechs Monate unterbrochen oder waren die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht länger als sechs Monate weggefallen, so lebt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 4 wieder auf."

  3. a) § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten.Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;"

    b) § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;"

  4. a) § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern,

    wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren."

    b) Im § 8 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck

    „des gerichtlichen Urteiles" durch den Ausdruck

    „der gerichtlichen Entscheidung" ersetzt.

  5. § 9 Abs. 3 Z 1 lautet:

    „1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,"

  6. § 10 Abs. 1 lautet:

    „(1) Durch die Satzung kann bestimmt werden,

    daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1

    und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für 1. den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs. 6 nicht als Angehörige gelten;

  7. Verwandte in auf- und absteigender Linie,

    ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der)

    Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

  8. eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr)

    seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

    wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

    Eine Familienversicherung gemäß Z 3 kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden."

  9. a) Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 236

    lit. a" durch den Ausdruck 㤠236" und der Ausdruck

    㤠25 Abs. 6 Z 2" durch den Ausdruck 㤠25

    Abs. 6" ersetzt.

    b) § 27 Abs. 5 lautet:

    „(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4

    zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre."

  10. § 30 Abs. 3 lit. b lautet:

    „b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

    die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 Z l beträgt."

  11. § 33 Abs. 4 lautet:

    »(4) § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend,

    daß an Stelle der in lit. b genannten Höchstbeitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 Z 2 tritt."

  12. § 34 Abs. 2 lautet:

    „(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Dienstgebers zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen."

  13. § 41 lautet:

    „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

    § 41. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können,

    soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw.

    bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

    (2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde,

    sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen.

    Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT