Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (11. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,

BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.

280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr.

534/1979, BGBl. Nr. 589/1980 und BGBl. Nr.

285/1981 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag," durch den Ausdruck

    „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadtgemeinde Mürzzuschlag," zu ersetzen.

  2. § 38 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden."

  3. Im § 52 Z 3 hat die lit. e zu entfallen.

  4. a) Im § 64 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag von

    „15 S" durch den Betrag von „18 S" zu ersetzen.

    1. Im § 64 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:

    „An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

    der unter Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling."

  5. § 65 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen,

    wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages

    (§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

    gerundet auf volle Schilling; 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages,

    gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen. Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht

    übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen, und zwar bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25-fachen,

    ansonsten höchstens mit dem 10-fachen des Meßbetrages,

    gerundet auf volle Schilling. Die Versicherungsanstalt hat die vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen:

    1. bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

    besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinne des § 64 Abs. 5."

    Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

  6. § 80 hat zu...

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