Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 281/1974, BGBl. Nr. 659/1977,

BGBl. Nr. 456/1978, BGBl. Nr. 106/1979, BGBl.

Nr. 273/1982, BGBl. Nr. 122/1983, BGBl.

Nr. 218/1985, BGBl. Nr. 565/1985 und BGBl.

Nr. 78/1987 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 50/1973 und BGBl. Nr. 90/1976 wird wie folgt geändert:

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen)

  1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;"

  2. § 2 Abs. 2 lit. b lautet:

    „b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden,

    sowie Einrichtungen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

    BGBl. Nr. 234/1972, idF BGBl. Nr. 544/1982;"

  3. § 2a Abs. 1 lit. a und b lautet:

    㤠2a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

    1. Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

  4. Chirurgie,

  5. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

  6. Innere Medizin und 4. Kinderheilkunde;

    wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde als ständiger Konsiliararzt für die Betreuung von Neugeborenen und für die Behandlung von Krankheiten des Kindesalters verpflichtet wird, kann eine bettenführende Abteilung für Kinderheilkunde entfallen;

    ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,

    für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; andere fachärztliche Betreuung muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein;

    1. Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

  7. Augenheilkunde,

  8. Chirurgie,

  9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,

  10. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

  11. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

  12. Innere Medizin,

  13. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,

  14. Neurologie und Psychiatrie,

  15. Orthopädie,

  16. Unfallchirurgie und 11. Urologie;

    ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie,

    für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin,

    für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; andere fachärztliche Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als ständige Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;"

  17. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren bei Prüfung des Bedarfes nach Abs. 2 lit. a die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2

    Abs. 1 Z 7), sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist,

    auch die zuständige Ärztekammer und bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Zahnambulatoriums auch die Österreichische Dentistenkammer zu hören."

  18. § 3 Abs. 6 lautet:

    „(6) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950

    und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131

    Abs. 2 B-VG, wenn a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des

    § 339 ASVG zustande gekommen ist,

    1. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

    Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten."

  19. Im § 8b Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 227/

    1959" durch das Zitat „BGBl. Nr. 227/1969"

    ersetzt.

  20. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:

    „§ 8c. (1) In Krankenanstalten, an denen klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt werden (§§ 28 bis 48 des Arzneimittelgesetzes,

    BGBl. Nr. 185/1983), sind Kommissionen einzurichten,

    die die Durchführung dieser Prüfungen in der Krankenanstalt beurteilen.

    (2) Die Kommission hat mindestens zu bestehen aus 1. einem Vertreter des ärztlichen Dienstes, der weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt

    (§ 7 Abs. 1) noch Prüfungsleiter (§ 32 Abs. 1

    Arzneimittelgesetz) ist,

  21. einem Vertreter des Pflegedienstes,

  22. einem Vertreter des Trägers der Krankenanstalt und 4. einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in Krankenanstalten betrauten Person.

    (3) Ãœber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.

    Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Prüfungsleiter zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 10

    Abs. 1 Z 3 aufzubewahren."

  23. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „§ 9. (1) Für die in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß § 8c besteht Verschwiegenheitspflicht,

    sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist."

  24. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre,

    allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren; für Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten,

    deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanter Behandlung kann durch die Landesgesetzgebung eine kürzere Aufbewahrungsfrist,

    mindestens jedoch 10 Jahre vorgesehen werden;"

  25. § 10a Abs. 1 lautet:

    „§ 10a. (1) Jedes Land hat einen Krankenanstaltenplan zu erlassen. Im Krankenanstaltenplan sind Höchstgrenzen für die Zahl der systemisierten Betten,

    ausgenommen die Betten von Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie, für folgende im Land gelegene Krankenanstalten festzusetzen:

  26. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2

    Abs. 1 Z 1 und 2,

  27. private, gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

    und 3. private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6."

  28. § 16 Abs. 1 lit. d lautet:

    „d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist."

  29. § 16 Abs. 2 lautet:

    „(2) Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen."

  30. § 20 Abs. 4 lautet:

    „(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung."

  31. § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet,

    Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Pfleglinge...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT