Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Durchführungsverordnung 2022 ? NEHG-DV 2022)

366. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Durchführungsverordnung 2022 ? NEHG-DV 2022) Aufgrund von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund von Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz 2, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenAnwendungsbereich und Zweck§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 ? NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 ? NEHG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?Entlastungsmaßnahmenteilnehmer?, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
  • 2.Ziffer 2?Befreiungsmaßnahmenteilnehmer?, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;3.Ziffer 3?Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem? (?NEIS?), das Verfahren, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;4.Ziffer 4?USP?, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes ? USPG, BGBl. I Nr. 52/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021;?USP?, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes ? USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/2021;5.Ziffer 5?FinanzOnline?, das Verfahren für die automationsunterstützte Datenübertragung gemäß § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 ? FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, und?FinanzOnline?, das Verfahren für die automationsunterstützte Datenübertragung gemäß Paragraph eins, FinanzOnline-Verordnung 2006 ? FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2022,, und6.Ziffer 6?EU-ETS-Anlage?, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 ? EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt.?EU-ETS-Anlage?, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 ? EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, unterliegt.
  • (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 des NEHG 2022.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des NEHG 2022.
  • (3)Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  • Energieträger§ 3.Paragraph 3

    Ergänzend zu Anlage 1 des NEHG 2022, sind für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen je Einheit verflüssigtem Erdgas der Unterposition 2711 11 Treibhausgasemissionen von 2,72 kg/kg anzunehmen.

    Gebarung§ 4.Paragraph 4,

    Die Gebarung für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961 abgesondert von anderen Abgaben zu verbuchen. Die Gebarung für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des Paragraph 213, Absatz 2, Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, abgesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.

    2. AbschnittVerfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsAnträge, Meldungen, Berichte und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (im Folgenden ?NEIS?) einzubringen.
  • (2)Absatz 2USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
  • (3)Absatz 3Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 FOnV 2006, und des § 10 USP-Nutzungsbedingungenverordnung ? USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sorgfältig zu verwahren.Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Absatz eins, genannten Verfahren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FOnV 2006, und des Paragraph 10, USP-Nutzungsbedingungenverordnung ? USP-NuBeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, sorgfältig zu verwahren.
  • (4)Absatz 4Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 2) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 2,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
  • (5)Absatz 5Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
  • Teilnehmer§ 6.Paragraph 6,
  • (1)Absatz einsTeilnahmeberechtigt für NEIS sind1.Ziffer einsregistrierte Handelsteilnehmer (§ 11),registrierte Handelsteilnehmer (Paragraph 11,),
  • 2.Ziffer 2registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (§ 24),registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (Paragraph 24,),3.Ziffer 3registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (§§ 18 und 19) undregistrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (Paragraphen 18 und 19) und4.Ziffer 4registrierte Teilnehmervertreter (§ 25).registrierte Teilnehmervertreter (Paragraph 25,).
  • (2)Absatz 2Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt § 19 BAO sinngemäß.Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt Paragraph 19, BAO sinngemäß.
  • Ausschluss von Teilnehmern§ 7.Paragraph 7

    Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

    1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.Duale Zustellung§ 8.Paragraph 8,

  • (1)Absatz einsZustellungen an Teilnehmer gemäß § 6 haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz ? ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, zu erfolgen.Zustellungen an Teilnehmer gemäß Paragraph 6, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Zustellgesetz ? ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, zu erfolgen.
  • (2)Absatz 2Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 1 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, zu erfolgen.Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz eins, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, zu erfolgen.
  • Einbringung von Rechtsmitteln§ 9.Paragraph 9,

    Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. § 85 BAO gilt sinngemäß. Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. Paragraph 85, BAO gilt sinngemäß.

    Datenübermittlung§ 10.Paragraph 10,

  • (1)Absatz einsDie nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für...
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