Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1967 bis 1972 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1967 ? FAG. 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I FINANZAUSGLEICH

(§§ 2 bis 4 des F.-VG. 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

    b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter lit. a bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

    1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925

      bis 13. März 1938 angefallen sind,

    2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,

      StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

    3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

      c) Die Länder tragen den Sachaufwand der unter lit. a angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

      (2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens

      (Artikel 17 B.-VG.) trägt der Bund, soweit eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2

      B.-VG. stattgefunden hat, den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 für die ständigen und nichtständigen Bediensteten, die für Bau-

      und Erhaltungsarbeiten verwendet werden, in jenem Ausmaß, das diesen Bediensteten nach dem auf sie anzuwendenden Kollektivvertrag beziehungsweise nach dem einschlägigen Vertragsbedienstetengesetz

      — im letzteren Fall jedoch höchstens nach dem vergleichbaren Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

      in der jeweils geltenden Fassung — gebührt beziehungsweise gebühren würde. Zum ständigen Personal im Sinne dieser Bestimmung gehören die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und jene Vertragsbediensteten,

      die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen.

      (3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,

      Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 4 v. H.

      des endgültigen Bauaufwandes.

      (4) Bei Bauvorhaben aller Art (zum Beispiel Meliorationen, Güterwegbauten), die auf Grund einer durch Bundes- oder Landesgesetz gebildeten Konkurrenz durchgeführt werden, sind die im Sinne des Abs. 2 und 3 sich ergebenden Ausgaben aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt auch für Bauvorhaben, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

      BGBl. Nr. 34/1948 in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet sowie für sonstige auf Grund einer Konkurrenz durchgeführte Bauvorhaben.

      Tragung von Kosten aus der Sozialversicherung

      § 2. Die durch § 299 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und durch § 97 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 292/1957 in der jeweils geltenden Fassung, den Ländern, Bezirksfürsorgeverbänden und Gemeinden sowie durch § 27 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes den Gemeinden auferlegte Kostentragung

      übernimmt der Bund.

      Länderbeitrag zur Besoldung der Landeslehrer

      § 3. (1) Die Länder haben zu den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen einen Beitrag von 10 v. H., jedoch an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

      BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweiligen Fassung,

      sowie an landwirtschaftlichen Schulen (landwirtschaftliche Fortbildungsschulen und landwirtschaftliche und gartenbauliche Fachschulen) einen Beitrag im Ausmaß von 50 v. H. zu leisten. Zur Besoldung im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen und Aushilfen. Auf den Beitrag zum Besoldungsaufwand sind seitens der Länder monatliche Vorschüsse zu leisten, die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages für das Beitragsjahr zu berechnen und von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Für die Ermittlung der vorschußweise einzubehaltenden Länderquoten sind die Ziffern des Bundesrechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres maßgebend.

      (2) Der Bundesminister für Finanzen hat länderweise auf den Stichtag 1. Jänner 1968, 1. Jänner 1969 und 1. Jänner 1970 festzustellen, ob 10 v. H. des tatsächlichen Besoldungsaufwandes

      (der Aktivitätsbezüge) des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres für Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 3 v. H.

      der Beteiligung der einzelnen Länder (ein Sechstel Wien, fünf Sechstel Länder ohne Wien nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen. Auf den Stichtag 1. Jänner 1971, 1. Jänner 1972 und 1. Jänner 1973 hat der Bundesminister für Finanzen länderweise festzustellen, ob 10 v. H. des tatsächlichen Besoldungsaufwandes (der Aktivitätsbezüge) des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres für Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 3'5 v. H. der Beteiligung der einzelnen Länder (ein Sechstel Wien, fünf Sechstel Länder ohne Wien nach der Volkszahl gemäß § 9

      Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.

      Verneinendenfalls ist die Finanzausgleichsleistung des Bundes an die Länder in einem solchen Ausmaß zu erhöhen, daß sich die beiden vorstehend bezeichneten Beträge gegeneinander ausgleichen. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, das jedesmalige Ergebnis seiner Feststellung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

      Polizeikostenbeitrag der Gemeinden

      § 4. Gemeinden, in denen die Besorgung der

      örtlichen Sicherheitspolizei Bundespolizeibehörden

      übertragen ist, haben zum Polizeiaufwand des Bundes Beiträge zu leisten. Das Ausmaß

      dieser Beiträge ist auf Grund der Volkszahl und des Kopfbetrages von 80 S je Jahr festzusetzen.

      Die Beiträge werden in vierteljährlichen gleichen Teilbeträgen, und zwar für das erste Kalendervierteljahr am 20. März; für das zweite Kalendervierteljahr am 20. Juni, für das dritte Kalendervierteljahr am 20. September und für das vierte Kalendervierteljahr am 20. Dezember des laufenden Haushaltsjahres fällig.

      Landesumlage

      § 5. Die Landesumlage darf 15 v. H. in den Jahren 1967 bis 1971 und 14'5 v. H. im Jahre 1972 der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz)

      nicht übersteigen.

      Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

      § 6. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen.

      Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

      Artikel II ABGABENWESEN

      (§§ 5 bis 11 des F.-VG. 1948)

      A. Ausschließliche Bundesabgaben

      § 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind die folgenden Abgaben:

    4. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

      die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

      die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag

      (BGBl. Nr. 131/1950), der Bei-

      trag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

      (BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge nach dem Katastrophenfondsgesetz (BGBl. Nr. 207/

      1966), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 30 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr. 18/

      1955 in der jeweiligen Fassung), der Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

      (BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung),

      der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

      (BGBl. Nr. 166/1960 in der jeweiligen Fassung), die Schaumweinsteuer (BGBl. Nr. 247/

      1960), die Bodenwertabgabe (BGBl. Nr. 285/1960

      in der jeweiligen Fassung), das Erbschaftssteueräquivalent

      (BGBl. Nr. 286/1960);

    5. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer

      (BGBl. Nr. 67/1966), die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer, die Salzsteuer, die Spielkartensteuer,

      die Süßstoffsteuer, die Zuckersteuer,

      die Zündmittelsteuer;

    6. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

      die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

      die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,

      soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses...

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