Bundesgesetz vom 7. Juli 1965, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (13. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBL Nr. 82/1965 und BGBl. Nr. 96/1965 wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Z. 1 fortzusetzen;"

    1. Im § 62 Abs. 4 sind nach dem ersten Satz folgende Sätze einzufügen:

    „Zeiten der im Abs. 1 Z. 3 genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat."

  2. § 149 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

    die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen nach § 114 Z. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

    nach § 354 Z. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach § 96 Z. 1 und 2

    des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und nach § 99 Z. 1 und 2

    des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen."

    Artikel II

    Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

    über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch den Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues...

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