Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (15. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,

BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.

280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr.

534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl. Nr.

285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr.

78/1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr.

488/1984 und BGBl. Nr. 205/1985 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 22 wird der Punkt am Ende des Abs. 1

    durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:

    „ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß,

    so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen."

  2. a) Im § 26 a Abs. 2 wird der Betrag von 50 S durch den Betrag von 140 S ersetzt.

    1. Dem § 26 a wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der in Abs. 2 angeführte Betrag ändert sich ab 1. Jänner eines jeden Jahres um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich zu diesem Zeitpunkt bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

    ändert. § 19 Abs. 5 letzter Satz und § 22 Abs. 5

    erster Satz gelten entsprechend."

  3. § 44 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)."

  4. § 49 Abs. 2 lautet:

    „(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

    1. besteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte,

      daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

    2. verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt,

      in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist."

  5. § 56 Abs. 9 lautet:

    „(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8

    genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die a) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder b) eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht."

  6. Im § 68 Abs. 1 Z 6 wird der jeweils verwendete Ausdruck „Verpflegskosten" durch den Ausdruck

    „Pflegegebührenersätze"...

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