Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (18. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/

1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976,

BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl.

Nr. 534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl.

Nr. 285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/

1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984,

BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 115/1986, BGBl. Nr. 612/1987 und BGBl.

Nr. 283/1988 wird geändert wie folgt:

  1. § 56 Abs. 3Z1 lautet:

    „1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

    über das 25. Lebensjahr hinaus andauert,

    die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;"

  2. § 105 Abs. 3 Z 1 lautet:

    „1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

    über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"

  3. § 153 lautet:

    „Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

    § 153. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

    insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen

    — nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

    — zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für einen Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes

    (§ 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verbunden ist."

    ...

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