Bundesgesetz vom 8. Feber 1967, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (16. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965 und BGBl. Nr. 169/1966,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

  2. Nach § 6 ist ein § 6 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Formalversicherung

    § 6 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung nach

    § 2 als gegeben angesehen und von dem vermeintlich Pflichtversicherten für sechs Kalendermonate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden, eine Formalversicherung. Die Geltung der Ausnahmegründe nach § 3 bleibt unberührt.

    (2) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Pflichtversicherten aus der Versicherung ausscheidet.

    (3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

    (4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

    (5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

    endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

    § 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Versicherungsberechtigten aus der Versicherung ausscheidet.

    (6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung."

  3. § 32 e Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,

    deren Stichtag im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

    wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."

  4. § 42 hat zu lauten:

    „Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit

    § 42. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2

    und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,

    die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 1157 S

    übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 2892 S übersteigt.

    An die Stelle der Beträge von 1157 S und 2892 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge.

    (2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1

    gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten a) unselbständigen...

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