Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969, BGBl. Nr. 386/1970 und BGBl. Nr. 288/

1971, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) Im § 3 hat die Bezeichnung Abs. 1 zu entfallen.

    1. Im § 3 Z. 5 ist der Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2," durch den Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1972" zu ersetzen.

    2. § 3 Z. 8 hat zu lauten:

      „8. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;"

    3. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

  2. Im § 4 Abs. 2 Z. 4 ist die Zitierung „§ 3

    Abs. 1 Z. 5" durch die Zitierung 㤠3 Z. 5" zu ersetzen.

  3. a) § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

    1. Im § 5 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 155 Z. 1

    und 2" durch den Ausdruck 㤠155 Abs. 1 Z. 1

    und 2" zu ersetzen.

  4. a) § 6 a Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Formalversicherung endet mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

    über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59

    Abs. 2)."

    1. § 6 a Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

    endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

    § 5 Abs. 7 und § 191 Abs. 2 eintritt, mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

    über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten."

  5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,

    nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

    1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten und deren Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig,

    wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."

  6. Dem § 13 ist folgender Satz anzufügen:

    „Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-

    und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."

  7. Im § 16 ist der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.

  8. a) § 17 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz hat zu lauten:

    „hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen."

    1. § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

    2. § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Beitragsgrundlage beträgt, wenn Einkünfte im Betrag von weniger als 1750 S, ab 1. Jänner 1974 von weniger als 2250 S monatlich oder überhaupt keine Einkünfte vorliegen oder bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise (§ 18 Abs. 2 und 3, § 20) nicht festgestellt werden können, 1750 S,

    ab 1. Jänner 1974 2250 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

    An die Stelle des Betrages von 2250 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachte Betrag. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist der gemäß § 32 b jeweils festgesetzte Betrag."

  9. Nach § 17 ist ein § 17 a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

    „Beitragsgrundlage in Sonderfällen

    § 17 a. (1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes,

    ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte

    (§ 17) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.

    (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb des Zeitraumes einzubringen, der gemäß § 20 für die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Kalenderjahres, in dem der Entfall bzw. die Minderung eingetreten ist, maßgebend ist."

  10. § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung als Beitrag ab 1. Jänner 1973 8'75 v. H.

    ab 1. Juli 1974 9'0 v.H.

    ab 1. Jänner 1976 9'50 v. H.

    der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."

  11. a) § 19 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.

    § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

    Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können

    überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat."

    1. § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer

    (§ 2 Abs. 2 Z. 2), die freiberuflich tätigen bildenden Künstler (§ 2 Abs. 2 Z. 4) und die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 2

    Abs. 2 Z. 5) haben die Beiträge an den zur Einhebung der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen."

  12. § 24 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Hat der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben

    über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben

    über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit."

  13. Dem § 25 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet wurden, eine Leistung erbracht wurde,

    ist ausgeschlossen."

  14. § 26 hat zu lauten:

    „Beiträge zur Weiterversicherung und Höherversicherung

    § 26. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2

    ergebenden Faktor zu vervielfachen.

    (2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

    (3) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,

    jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage

    (§ 17 Abs. 4) zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen,

    so hat der Versicherungsträger bei einer

    Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Ausmaß

    vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen,

    wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

    (4) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

    gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

    Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

    während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

    Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

    daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

    1. nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

    die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. der...

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