Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/

1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,

BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBl.

Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/

1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/

1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978,

BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr. 458/1978 und BGBl. Nr. 684/1978 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz"

    durch den Ausdruck „Mutterschutzgesetz 1979" zu ersetzen.

  2. § 7 Z. 1 lit. f hat zu entfallen.

  3. § 8 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,

    wenn sie nicht bereits auf Grand eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1

    Z. 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 dieses Bundesgesetzes bzw.

    gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind."

  4. Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

  5. Im § 19 a Abs. 6 ist der Ausdruck „Mutterschutzgesetz,

    BGBl. Nr. 76/1957," durch den Ausdruck „Mutterschutzgesetz 1979, BGBl.

    Nr. 221" zu ersetzen.

  6. a) § 20 Abs. 2 hat zu entfallen.

    b) Dem § 20 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

    „Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt,

    ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

  7. Im Abschnitt II des Ersten Teiles (nach § 22)

    ist ein Fünfter Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „5. UNTERABSCHNITT Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

    § 22 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:

  8. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),

  9. die Mitglieder der Landesverbände des im

    § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten österreichischen Roten Kreuzes,

  10. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7

    genannten Körperschaften (Vereinigungen).

    (2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 lit. a auf Antrag eines Landes eingeleitet.

    Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände)

    des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 lit. b wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 lit. c auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.

    (3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft

    (Vereinigung)."

  11. § 28 Z. 2 lit. f hat zu lauten:

    „f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1

    Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben,

    sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1

    Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur,

    wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften

    (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäß

    § 22 a versichert sind,"

  12. a) § 31 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten:

    „19. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des Abs. 8;"

    b) § 31 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Die in Abs. 3 Z. 19 bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrer

    Änderungen sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger,

    des Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Hauptverband hat am Aufbau dieser Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Maßgabe der jeweiligen sachlichen und organisatorischen Erfordernisse mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Führung dieser Dokumentation dahingehend, daß

    das gespeicherte Material für die genannten Stellen zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff ist auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten

    (§ 354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Material ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglich zu machen; es kann nach Maßgabe dieser Möglichkeiten gegen Kostenersatz auch anderen Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu tragen."

  13. § 37 hat zu lauten:

    „Meldung nur unfallversicherter Personen

    § 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8

    Abs. 1 Z. 3 lit. a, h und i genannten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36

    Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

    daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstäti-

    gen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der

    §§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.

    Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt."

  14. Nach § 37 a ist ein § 37 b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

    § 37 b. Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß

    § 22 a Versicherten sind die Grundsätze der §§ 33

    und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

    daß die Meldungen von dem Rechtsträger,

    der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln."

  15. Im § 51 Abs. 4 ist der Ausdruck „Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3" durch den Ausdruck

    „Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3" zu ersetzen.

  16. § 51 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen 1. auf den Versicherten 1 v. H.

  17. auf dessen Dienstgeber 2 v. H.

    der allgemeinen Beitragsgrundlage."

  18. Im § 68 Abs. 1 haben der zweite und der dritte Satz wie folgt zu lauten:

    „Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen."

    Der bisherige dritte Satz wird zum vierten Satz.

  19. Im § 74 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „der Träger der Einrichtung" durch die Worte „vom Träger der Einrichtung" zu ersetzen.

    15 a. Im § 76 a Abs. 1 ist der Punkt am Schluß des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgendes ist anzufügen:

    „in den Fällen des § 17 Abs. 2 letzter Satz ein Dreißigstel der sich nach § 244 a ergebenden Beitragsgrundlage."

  20. Nach § 74 ist ein § 74 a mit folgendem...

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