Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Wohnungsbeihilfengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr.

13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr.

67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968,

BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr.

373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr.

162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974,

BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr.

684/1978, BGBl. Nr. 530/1979, BGBl. Nr.

585/1980, BGBl. Nr. 282/1981, BGBl. Nr.

588/1981 und BGBl. Nr. 544/1982 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. Im § 22 a Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

    „Abs. 1 lit. a" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1" zu ersetzen.

  2. Im § 22 a Abs. 2 zweiter Satz sind die Ausdrücke

    „Abs. 1 lit. b" und „Abs. 1 lit. c" jeweils durch die Ausdrücke „Abs. 1 Z 2" und „Abs. 1

    Z 3" zu ersetzen.

  3. § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11, 13, 15, 16 und 21

    aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz."

  4. Dem § 58 Abs. 5 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen,

    andere Versicherungsträger ua.) einhebt,

    wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden."

  5. a) § 61 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen."

    1. § 61 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

  6. Dem § 74 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

    „In den Kalenderjahren 1983 und 1984 hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1

    Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen notwendig ist."

  7. a) Dem § 76 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1

    Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen.

    Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."

    1. Dem § 76 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „(6) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien zu erlassen, wie die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sind.

    In diesen Richtlinien sind auch Form und Inhalt der Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zu regeln; es können auch einheitliche Vordrucke für diese Anträge vorgesehen werden."

    Artikel II Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:

  8. § 123 Abs. 9 hat zu lauten:

    „(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8

    genannten Personen gelten nur als Angehörige,

    soweit es sich nicht um Personen handelt, die im

    § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger,

    BGBl. Nr. 624/1978, angeführt sind."

  9. § 128 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) und der Bestattungskostenbeitrag für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen

    (ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag)

    gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen."

  10. § 132 a Abs. 5 wird aufgehoben.

  11. a) § 132 b Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (§ 123) Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung."

    1. § 132 b Abs. 3 wird aufgehoben.

    2. Im § 132 b Abs. 6 wird der vorletzte Satz aufgehoben.

  12. § 132 c Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

    „(1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere 1. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;

  13. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;

  14. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.

    (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bezeichnen:

  15. sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 3;

  16. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.

    (3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung

    übertragen. Hinsichtlich der in Abs. 1

    Z 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln.

    § 132 b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend."

    Die bisherigen Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 bis 6.

  17. § 137 hat zu lauten:

    „Heilbehelfe

    § 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

    Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

    (2) Die Kosten von Heilbehelfen werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen.

    (3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,

    die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.

    10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom Versicherten zu tragen.

    (4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:

    1. bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

    Nr. 376, besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 136 Abs. 5.

    (5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu

    übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

    die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.

    (6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen.

    (7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu

    übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

    (8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT