Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl. Nr.

294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl. Nr. 293/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr.

87/1960, BGBl. Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960,

BGBl. Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr.

184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.

201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr.

385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,

BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr.

23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976,

BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978,

BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 585/1980 wird geändert wie folgt:

  1. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1

    sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahleltern oder die Stiefeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen."

    1. Im § 18 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „die Versicherungsberechtigte" durch den Ausdruck „die

      (der) Versicherungsberechtigte" zu ersetzen.

    2. Im § 18 Abs. 5 ist der Ausdruck „die Versicherte" durch den Ausdruck „die (der) Versicherte"

      zu ersetzen.

    3. § 18 Abs. 6 lit. b hat zu lauten:

      „b) in dem die (der) Versicherte ihren (seinen)

      Austritt erklärt hat."

  2. Im § 76 a Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    „die Versicherte" durch den Ausdruck „die (der)

    Versicherte" zu ersetzen.

  3. Im § 94 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Witwenpension" jeweils durch den Ausdruck

    „Witwen(Witwer)pension" zu ersetzen.

  4. Im § 97 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „der Witwenrente" durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)rente"

    zu ersetzen.

  5. Im § 104 Abs. 5 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

    durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

    zu ersetzen.

  6. a) § 123 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

    „1. der Ehegatte;"

    1. § 123 Abs. 7 hat zu lauten:

      „(7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

      der Enkel oder der Geschwister des (der)

      Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr)

      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

      wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Ange-

      höriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein."

    2. § 123 Abs. 8 hat zu lauten:

      „(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß

    3. auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7

      bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr)

      ganz oder überwiegend erhalten werden;

    4. mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen den im Abs. 7

      genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind."

    5. Dem § 123 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „(9) Die im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8

      genannten Personen gelten nur als Angehörige,

      wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)

      genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 genannten jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem Iand(forst)wirtschaft!ichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

  7. § 173 Z 1 lit. h hat zu lauten:

    „h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);"

  8. Im § 182 a hat der Ausdruck „216," zu entfallen.

  9. § 213 hat zu lauten:

    „Witwen(Witwer)beihilfe

    § 213. (1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer)

    Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)

    rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)

    beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.

    (2) Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der

    (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt,

    der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.

    (3) § 217 ist entsprechend anzuwenden."

  10. § 215 hat zu lauten:

    „Witwen(Witwer)rente

    § 215. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage.

    (2) Solange die im Abs. 1 genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage.

    Die Erhöhung der Witwen(Witwer)

    rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.

    (3) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch 1. der Frau,

  11. dem Mann,

    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

    aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

    (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Witwen(Witwer)rente wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die)

    Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres)

    Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)

    entspricht; sie darf 20 vH der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten jährlich nicht

    übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

    (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

    (4) Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

    1. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

    2. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40...

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