Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965,

BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1963,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.

473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974 und BGBl. Nr. 775/1974

wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort

    (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist."

  2. a) § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:

    „5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst im Sinne des § 6

    Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/

    1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

    1. § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:

    „8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198

    oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird,

    wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

  3. a) Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 80 S durch den Betrag von 115 S, der Betrag von 240 S durch den Betrag von 345 S und der Betrag von 1040 S durch den Betrag von 1500 S zu ersetzen.

    1. Dem § 5 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz), erstmals ab Beginn des Beitragsjahres 1978, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

  4. Im § 7 Z. 1 lit. f aa ist der Ausdruck

    „24 Stunden" durch den Ausdruck „23 Stunden"

    zu ersetzen.

  5. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 1 ist eine lit. d mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „d) Personen, die aus der Teilversicherung nach Z. 4 lit. a, b oder c ausgeschieden sind bzw. deren Hinterbliebene, sofern sie eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz beziehen,"

    1. Im § 8 Abs. 1 2. 1 letzter Halbsatz ist der Ausdruck „lit. a und b" durch den Ausdruck

      „lit. a, b und d" zu ersetzen.

    2. Im § 8 Abs. 1 2. 3 lit. b ist der Ausdruck

      „selbständigen Erwerbstätigen" durch den Ausdruck

      „selbständig Erwerbstätigen" zu ersetzen.

    3. § 8 Abs. 1 2. 3 lit. c hat zu lauten:

      „c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

      und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften,

      der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

      Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer,

      soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre;"

    4. § 8 Abs. 1 2. 3 lit. g hat zu lauten:

      „g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern sowie der im § 8 Abs. 1 2. 4 lit. b oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden gesetzlichen Vorschriften gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten,

      soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung

      über Unfallfürsorge besteht;"

    5. Dem § 8 Abs. 1 2. 3 sind eine lit. h und i mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „h) Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

      BGBl. Nr. 242/1962,

      an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes,

      BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

      BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen,

      BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr.

      318/1975;

    6. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

      Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind,

      sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien; zum Studiengang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;"

    7. Im § 8 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

      㤠25 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes" durch den Ausdruck 㤠25 Z.1 des Bewertungsgesetzes"

      zu ersetzen.

    8. Dem § 8 ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

      „(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann nach Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,

      wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2

      oder 4) pflichtversichert sind."

  6. a) Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „den Schüler an mittleren und höheren Schulen sowie der Studierenden an Akademien oder verwandten Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben," zu entfallen.

    1. Im § 10 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1

  7. 4" durch den Ausdruck 㤠8 Abs. 1 2. 3

    1. f, h und i sowie 2. 4" zu ersetzen.

  8. Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1

    Z. 4" durch den Ausdruck 㤠8 Abs. 1 Z. 3

    1. f, h und i sowie Z. 4" zu ersetzen.

  9. § 16 hat zu lauten:

    „Selbstversicherung in der Krankenversicherung

    § 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,

    können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern.

    (2) Abs. 1 gilt für Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes,

    die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind, Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge gemäß § 7

    Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

    BGBl. Nr. 177/1966, zu besuchen haben,

    sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe,

    daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;

    zum Studiengang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.

    (3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,

    die nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Krankenversicherungsgesetz oder dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung.

    (4) War der Antragsteller in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz 1. bereits versichert, so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei dem Träger der Krankenversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war, wenn er in dessen Bereich seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat; ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung gewesen, so kann der Antrag statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständigen Gebietskrankenkasse eingebracht werden;

  10. nicht versichert oder hat er seinen Wohnsitz

    (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Bereich des Trägers der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, bei dem er zuletzt versichert war,

    so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse einzubringen, in deren Bereich er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)

    hat.

    (5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 der Antrag auf Selbstversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig. Ist danach eine Gebietskrankenkasse zuständig und verlegt der freiwillig Versicherte während der Dauer der Versicherung seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)

    außerhalb ihres Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für seinen Wohnsitz

    (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Gebietskrankenkasse

    über, und zwar mit dem der Wohnsitzverlegung

    (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes)

    folgenden Monatsersten.

    (6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen...

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