Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr.

220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr.

168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.

201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.

473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.

31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr.

458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr.

530/1979, BGBl. Nr. 585/1980 und BGBl. Nr.

282/1981 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. Im § 4 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der 2 9

    durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 10

    mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „10. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder

    (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften,

    alle diese, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind."

  2. a) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a Eingang hat zu lauten:

    „

    1. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben,

      Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn"

    2. § 5 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:

      „5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2

      des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

      sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"

  3. Dem § 7 Z 3 ist eine lit. d mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „d) die im § 5 Abs. 1 Z 5 von der Vollversicherung ausgenommenen Personen;"

  4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 ist eine lit. j mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs-

    und -prüfungskommission nach § 8

    des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

    Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes,

    BGBl. Nr. 299/1976,

    und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes

    über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/

    1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;"

  5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,

    Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer, der

    öffentlichen Verwalter, der Vorstandsmitglieder

    (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter (§ 4

    Abs. 3 Z 1, 5, 7, 8 und 10, § 7 Z 3 lit. c sowie § 8

    Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j genannten Personen beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der Versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum

    öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied

    (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions-

    oder Beiratsmitglied."

  6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3

    bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters),

    Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters."

  7. Im § 14 Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

    Z 1, 2, 3 und 8" durch den Ausdruck 㤠4 Abs. 3

    Z 1, 2, 3, 8 und 10" zu ersetzen.

  8. Im § 28 Z 2 ist der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich zu ersetzen und eine lit. j mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „j) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung teilversicherten Personen."

  9. Im § 31 Abs. 3 Z 18 ist nach dem Ausdruck

    „Krankenversicherungsträger" das Wort „aufzustellen"

    einzufügen.

  10. Im § 44 Abs. 1 ist nach der Z 5 eine Z 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „6. bei den nach § 4 Abs. 3 Z 10 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen."

  11. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „drei Vierteln" durch den Ausdruck „fünf Sechsteln" zu ersetzen.

    11 a. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz hat zu lauten:

    „jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben,

    die gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 versicherten Personen gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge."

  12. a) Im § 74 Abs. 1 dritter Satz ist der Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g" durch den Ausdruck

    㤠8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j" zu ersetzen.

    1. Im § 74 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der Z 4

    durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 5

    mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen vom Bund."

  13. In der Überschrift zu und im § 83 sind die Worte „Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze"

    durch den Ausdruck „Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" zu ersetzen.

  14. § 94 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88

    Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen."

  15. § 98 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden."

  16. § 104 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung,

    ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überwei-

    sung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge."

    Artikel II Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:

  17. Im § 117 Z 4 hat die lit. e zu entfallen.

  18. a) Im § 125 Abs. 1 erster Satz haben die Worte

    „und aus dem Versicherungsfall des Todes" zu entfallen.

    1. Im § 125 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

    2. § 125 Abs. 4 hat zu entfallen.

  19. Im § 129 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

    „des Bundesministeriums" durch den Ausdruck

    „des Bundesministers" zu ersetzen.

  20. Im § 132 b Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 132 a Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 132 a Abs...

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