Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (39. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr.

13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr.

67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968,

BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr.

373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr.

162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974,

BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978; BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr.

684/1978, BGBl. Nr. 530/1979, BGBl. Nr.

585/1980, BGBl. Nr. 282/1981, BGBl. Nr.

588/1981, BGBl. Nr. 544/1982, BGBl. Nr.

647/1982, BGBl. Nr. 121/1983, BGBl. Nr.

135/1983 und BGBl. Nr. 384/1983 wird in seinem Ersten bis Dritten Teil geändert wie folgt:

  1. a) Im § 49 Abs. 3 Z 8 hat der Ausdruck „sowie die Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften" zu entfallen.

    b) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz hat der Ausdruck

    „der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,"

    zu entfallen.

  2. § 51 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 4,2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen 1. auf den Versicherten 1,0 vH 2. auf dessen Dienstgeber 3,2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage."

  3. a) § 73 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse und ausschließlich der Ausgleichszulagen."

    b) § 73 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen."

  4. § 80 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,

    bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen."

  5. Im § 86 Abs. 3 sind der dritte und vierte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:

    „Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Alle übrigen Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen mit dem Stichtag an."

  6. a) § 94 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3200 S und 7000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl

    (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

    (2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf

    1. Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,

    b) Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll-)pension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation

    (§ 300 Abs. 1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

    so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer)pension bzw. der Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-,

    Knappschaftsvoll-)pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5959 S und 10247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl

    (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

    Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

    b) Der bisherige § 94 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:

    „(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften

    über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1534 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."

    Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

    c) Der bisherige § 94 Abs. 5 wird aufgehoben.

    d) § 94 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 sind mehrere Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen.

    Kämen für die Ermittlung des Ruhensbetrages sowohl die im Abs. 1 als auch die im Abs. 2 genannten Grenzbeträge in Betracht, so sind die im Abs. 1 genannten Grenzbeträge maßgebend.

    Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen."

  7. § 96 hat zu lauten:

    „Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

    § 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist."

  8. Im § 97 Abs. 2 zweiter Satz hat der Ausdruck

    „oder eines Hilflosenzuschusses" zu entfallen.

  9. § 105 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage."

  10. Im § 199 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 94

    Abs. 2" durch den Ausdruck 㤠94 Abs. 3" zu ersetzen.

    Artikel II Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel I Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Vierten bis Zehnten Teil geändert wie folgt:

  11. Im § 230 Abs. 2 lit. f ist der Ausdruck „der

    §§ 261 a und 248 a" durch den Ausdruck „des

    § 248 a" zu ersetzen.

  12. § 241 a wird aufgehoben.

  13. § 251 a Abs. 7 Z 6 wird aufgehoben.

  14. § 253 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

    wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben."

    4 a. § 253 a Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt;

    eine Erwerbstätigkeit, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5

    Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt.

    Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf."

  15. a) § 253 b Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 sind und"

    b) § 253 b Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

    „d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

    Abs. 2)...

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