Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr.

168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr.

13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963,

BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr.

96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr.

67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968,

BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr.

373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr.

162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974,

BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr.

342/1978, BGBl. Nr. 458/1978, BGBl. Nr.

684/1978, BGBl. Nr. 530/1979, BGBl. Nr.

585/1980, BGBl. Nr. 282/1981, BGBl. Nr.

588/1981, BGBl. Nr. 544/1982, BGBl. Nr.

647/1982, BGBl. Nr. 121/1983, BGBl. Nr.

135/1983, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr.

590/1983, BGBl. Nr. 656/1983, BGBl. Nr.

484/1984, BGBl. Nr. 55/1985, BGBl. Nr.

205/1985 und BGBl. Nr. 217/1985 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. a) § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

    „7. Priester der Katholischen Kirche, sowie geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche AB. in

    Österreich oder der Evangelischen Kirche HB. in

    Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie,

    alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft

    (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen

    (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;"

    b) Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 11 wird angefügt:

    „11. Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung),

    die die Teilversicherung in der Kranken-

    und in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1

    Z 5 begründet."

  2. a) § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

    „c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten

    — ausgenommen die in Z 5 genannten Zeitsoldaten

    — soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,"

    b) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g lautet:

    „g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern sowie der im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c genannten Personen, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;"

    c) Im § 8 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Schluß

    der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 5

    wird angefügt:

    „5. in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat."

  3. Im § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

    Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4

    bezeichneten Personen" durch den Ausdruck 㤠4

    Abs. 3 Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. f,

    h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen"

    ersetzt.

  4. a) Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" durch den Ausdruck „sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber" ersetzt.

    b) § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z 3

    und 6 und § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c)

    und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes,

    der den Grund der Versicherung bildet."

  5. Im § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „der im § 4

    Abs. 3 Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4 bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen"

    durch den Ausdruck „der im § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen" ersetzt.

  6. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 8 wird angefügt:

    „8. wenn sie gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 als Zeitsoldaten versichert sind."

  7. § 16 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung."

  8. § 17 Abs. 5 lit. d lautet:

    „d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes — ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8

    Abs. 1 Z 5 — aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978,"

  9. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck

    „BGBl. Nr. 31/1968" durch den Ausdruck

    „BGBl. Nr. 31/1969" ersetzt.

  10. Im § 28 Z 2 lit. i wird der Ausdruck „Unfall- bzw.

    Pensionsversicherung" durch den Ausdruck

    „Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung"

    ersetzt.

  11. a) § 31 Abs. 3 Z 8 lautet:

    „8. die Statistik der Sozialversicherung sowohl nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung als auch insoweit, als dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, zu besorgen;"

    b) Dem § 31 Abs. 3 Z 10 wird folgender Satz angefügt:

    „der Hauptverband kann auch, wenn dies einer Vereinfachung des Abrechnungsvorganges und einer Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten dient, Richtlinien erlassen, in denen bestimmt wird, daß von den Versicherungsträgern eine oder mehrere gemeinsame Einrichtungen für die Retaxierung von Rezepten und für die Heilmittelabrechnung zu schaffen sind; diese Richtlinien haben auch Bestimmungen über die Durchführung der Retaxierung und Abrechnung sowie über die zu verwendenden Rezeptformulare zu enthalten;"

    c) § 31 Abs. 3 ZU lautet:

    „11. a) in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden,

    inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;

    b) unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2 ein Heilmittelverzeichnis herauszugeben. In diesem Verzeichnis sind jene Arzneispezialitäten anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen

    (zB für gewisse Krankheitsgruppen oder Altersstufen von Patienten,

    in bestimmter Menge oder Darreichungsform)

    ohne die sonst notwendige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. In diesem Verzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen anzuführen,

    die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können;"

    d) § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

    „Die gemäß Abs. 3 Z 4, 10 und 11 lit. a aufgestellten Richtlinien und das gemäß Z 11 lit. b herausgegebene Heilmittelverzeichnis erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung nur Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß

    für die Träger der Selbständigen-

    Krankenversicherungen der Aufstellung der Richtlinien zustimmt."

    e) Im § 31 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck

    „Abs. 3 Z 3, 4, 10,11,13, 15, 16 und 21" durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 3, 4, 11 lit. a, 13, 15, 16 und 21" ersetzt.

    f) § 31 Abs. 5 letzter Satz lautet:

    „Die gemäß Abs. 3 Z 3, 11 lit. a, 15, 17 und 21 aufgestellten Richtlinien sowie das gemäß Abs. 3 Z 11

    lit. b herausgegebene Heilmittelverzeichnis sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

    g) § 31 Abs. 8 dritter bis fünfter Satz lauten:

    „Ihm obliegt ferner die Führung dieser Dokumentation dahingehend, daß das Material, soweit es für Zwecke der Dokumentation gespeichert wurde, für die genannten Stellen zugriffsbereit gehalten wird.

    Der Zugriff ist auch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten (§ 354) zu ermöglichen. Das Material, soweit es für Zwecke der Dokumentation gespeichert wurde, ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und anderen Stellen und Personen zugänglich zu machen; der Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden."

  12. a) Im § 33 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Der Träger der Krankenversicherung hat das Einlangen der Meldung zu bestätigen; der Dienstgeber hat zu diesem Zweck den Vordruck für die...

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