Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.

Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.

Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.

Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/

1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.

Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBl.

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.

Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.

Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.

Nr. 196/1988, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.

Nr. 749/1988 und BGBl. Nr. 364/1989 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. Im § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck

    „Wahleltern oder die Stiefeltern" durch den Ausdruck

    „Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern"

    ersetzt.

  2. Im § 31 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz wird der Ausdruck

    „3,5 vH" durch den Ausdruck „2,5 vH"

    ersetzt.

  3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

    „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

  4. § 67 Abs. 10 lautet:

    „(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft,

    Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht,

    entsprechend."

  5. a) Im § 76 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck

    „30 v. H." durch den Ausdruck „25 vH" und der Ausdruck „15 v. H." durch den Ausdruck

    „12,5 vH" ersetzt.

    1. § 76 Abs. 3 letzter Satz lautet:

      „Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

    2. Dem § 76 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

      „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

  6. Im § 81 zweiter Satz werden die Worte „Aufklärung und Information" durch die Worte „Aufklärung,

    Information und sonstige Formen der

    Öffentlichkeitsarbeit" ersetzt.

  7. a) § 94 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

    (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Aufwertungszahl

    (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

    (2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf Witwen

    (Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages,

    um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."

    1. § 94 Abs. 7 lautet:

    „(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs. 1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs. 1 zu vermindern.

    Danach ist Abs. 2 anzuwenden."

    Artikel II Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:

  8. § 117 Z 4 lit. a lautet:

    „a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

    und Säuglingsschwestern (§ 159);"

  9. § 148 Z 3 lautet:

    „3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

    BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen,

    1. mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,

    2. bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-

    Zusammenarbeitsfonds abgegolten."

  10. § 159 lautet:

    „Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

    § 159. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken-

    und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt."

    Artikel III Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt:

  11. Im § 175 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck

    „Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6" durch den Ausdruck

    „Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7" ersetzt.

  12. Dem § 173 Z 1 wird eine lit. i mit folgendem Wortlaut angefügt;

    „i) Integritätsabgeltung (§ 213 a);"

  13. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt:

    „Integritätsabgeltung

    § 213 a. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außer-

    achtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.

    (2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2

    jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten und ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.

    (3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß

    der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer Unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen."

    Artikel IV Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt:

  14. a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt,

    1. bei einer...

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